Download: Satzung 28.09.2025
SATZUNG
in der Fassung vom 28.09.2025 mit Nachtrag vom 21.11.2025
§1 NAME
Der Verein führt den Namen „Streunervermittlung mit Herz und Verstand e.V.“
und konzentriert sich auf Katzen.
Der Verein wird beim Amtsgericht München in das Vereinsregister eingetragen
werden.
Gender-Hinweis: Die in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen
beziehen sich immer gleichermaßen auf weibliche und männliche Personen.
Auf eine Doppelnennung und gegenderte Bezeichnungen wird zugunsten einer
besseren Lesbarkeit verzichtet.
§2 SITZ, GERICHTSSTAND, GESCHÄFTSSTELLE
Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in München.
Die Lage der Geschäftsstelle wird jeweils vom Vorstand festgelegt.
Vorläufiger Sitz: Petra Kern, Wartburgplatz 9, 80804 München
§3 ZWECK
Aufnahme der Katzen, unabhängig vom Alter, der Herkunft bzw. des
Gesundheitszustandes der Tiere auf Pflegeplätzen.
Tierärztliche Notversorgung, Impfung, Kennzeichnung mittels Mikrochips und
Kastration der Tiere.
Weitervermittlung in ein passendes, gesichertes Zuhause, abhängig von den
Charaktereigenschaften des jeweiligen Tieres und den örtlichen Gegebenheiten.Vermittlung der Sachkunde an die zukünftigen Halter nach §2 Tierschutzgesetz
über die Ernährung, Pflege und die verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere
durch ein auszuhändigendes Merkblatt.
Im Einzelfall sichern streunender Katzen mit Hilfe einer Lebendfalle (Fallenschein
beim Vorstand vorhanden) zur notwendigen medizinischen Versorgung.
Nach Ermessen des Vorstandes können die Kosten der tiermedizinische Versorgung
für Privathalter und/oder gemeinnützige Vereine mitgetragen werden, ebenso wie in
Notfällen mit Futterzuwendungen unterstützt werden kann.
§4 GEMEINNÜTZIGKEIT
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele.
Der Verein ist weder politisch noch konfessionell gebunden.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
§5 GESCHÄFTSJAHR
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§6 MITGLIEDSCHAFT
Mitglieder können natürliche, volljährige Personen werden.
Der Beitritt erfolgt schriftlich mittels Beitrittserklärung.
Die personenbezogenen Daten werden, soweit für den Vereinszweck nötig,
gespeichert.
Aufnahmeanträge können ohne weitere Begründung vom Vorstand abgelehnt werden.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, mit dem Ausschluss durch den
Vorstand oder bei Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge trotz zweimaliger Mahnung,
in der auf den drohenden Ausschluss hingewiesen wird.
Einbezahlte Beiträge werden nicht zurück erstattet.
Die Mitglieder sind zu dem Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen schriftlich an den Vorstand nur
zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 50 Euro pro Kalenderjahr und ist jeweils bis zum 1.
Februar zu entrichten. Es gibt keine Aufnahmegebühr.
§7 ORGANE
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden (mit Par. 11 TschG), drei
weiteren Vorständen, dem Kassenverwalter und dem Schriftführer.
Es können bis zu sechs Ehrenmitglieder ernannt werden.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann
eine jährliche, pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandmitglieder beschließen, die
300 Euro pro Jahr nicht überschreiten darf.
Die Wahl findet alle vier Jahre statt.
§8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich durch den Vorstand einberufen
bzw. bei Erfordernis. Die Versammlung wird durch den Vorstand geleitet.
Die Einladung erfolgt schriftlich durch den 1. oder 2. Vorstand, mindestens vier
Wochen vor dem festgelegten Termin mit Bekanntgabe der Tagesordnung.
Zur Jahresversammlung gehört der Jahresbericht des Vorstandes und der Bericht
des Kassenprüfers. Weiterhin ist der Beschluss über die Entlastung des Vorstandes zu
fassen.
Beschlussfähigkeit besteht, wenn mindestens drei Vereinsmitglieder, darunter
der 1. Vorstand, anwesend sind.
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Wunsch von mindestens 5 anwesenden
Mitgliedern kann auch schriftlich und geheim abgestimmt werden.
Zeichnungsberechtigt sind der 1. Vorsitzende zusammen mit einem der Vorstände.
§9 HAFTUNG
Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen, nicht mit dem Privatvermögen
des Vorstandes bzw. der Mitglieder.
§10 AUFLÖSUNG DES VEREINS
Der Verein kann nur mit der Zustimmung des Gesamtvorstandes aufgelöst werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den „Bund der Katzenfreunde e.V.“,
Oberhachinger Str. 24A, 82031 Grünwald, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat
§11 SATZUNGSÄNDERUNGEN
Der 1. Vorsitzende kann mit Zustimmung der Mehrheit der 2. Vorstände Vorschläge
zu Änderungen in der Satzung vornehmen (auch wenn beispielsweise neue
Rechtsvorschriften dies erforderlich machen sollten). Zu einem Beschluss, der eine
Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen
Mitglieder erforderlich.
